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§ 129 StGB 03/2005
Musikgruppe „Landser“ wegen § 129 StGB rechtskräftig verurteilt
Durch Urteil vom 10.03.2005 verurteilte der Bundesgerichtshof die Mitglieder der Musikgruppe „Landser“ wegen § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) zu Haftstrafen von z.B. drei Jahren und 4 Monaten ohne Bewährung. Zur Begründung heißt es, daß die Musiker im jahr 2001 gemeinsam das Ziel gefaßt hätten, Lieder mit strafbarem, insbesondere volksverhetzendem Inhalt zu produzieren und konspirativ in der „rechten Szene“ zu vertreiben (Hamburger Abendblatt vom 11.03.2005). Damit setzte das höchste deutsche Strafgericht die Tätigkeit dieser Musiker z.B. der Tätigkeit der Baader-Meinhoff-Bande (RAF) in den siebziger und achtziger Jahren gleich.
Das Deutsche Rechtsbüro weist auf folgendes hin: Strafbar nach § 129 StGB macht sich nicht nur, wer sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt, also dort Mitglied ist, sondern auch, wer für sie wirbt oder sie als Nicht-Mitglied unterstützt. Unterstützen heißt, der kriminellen Vereinigung irgendwie zum Vorteil zu sein und die Mitglieder in ihrem Zusammenhalt zu bestärken, wobei es nicht erforderlich ist, daß ein Nutzen oder Erfolg für die Organisation eintritt. Werben heißt jede Propagandatätigkeit, auch wenn sie zu keinem Erfolg führt.
Die Rechtsprechung hat es als strafbare Unterstützungshandlung angesehen, - unterlassen Sie dies daher! – wenn im Zusammenhang mit der kriminellen Vereinigung
Die Rechtsprechung hat es dagegen nicht als strafbar angesehen, wenn jemand dim Zusammenhang mit der kriminellen Vereinigung
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