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§ 839 BGB iVm Art. 34 GG 05/2005
Polizei Hamburg muß Schadensersatz für gestürmte Geburtstagsfeier zahlen
Seit Jahren werden immer wieder private Geburtstagsfeiern von der Polizei gestürmt und aufgelöst mit der Begründung, es würde sich um "verbotene rechtsextremistische Versammlungen" handeln. Erst jetzt hat endlich einmal ein Betroffener alle Rechtsmittel dagegen eingelegt und gerichtlich die Rechtswidrigkeit der Maßnahme feststellen lassen sowie obendrein Schadensersatz erhalten.
Im Februar 2001 lud der Betroffene in Hamburg-Rothenburgsort anläßlich seines 25. Geburtstages etwa 400 Freunde und Bekannte sowie mehrere Rechtsrock-Musik-Gruppen zu seiner Geburtstagsfeier ein. Nach kurzer Zeit stürmte die Polizei den Saal, löste die Veranstaltung auf und führte eine Zwangsräumung durch, wobei mehrere Teilnehmer der Feier auch körperlich sehr unsanft behandelt wurden. Als Begründung hieß es, daß es sich um ein getarntes Konzert der kurz zuvor vom Bundesinnenminister verbotenen "Blood & Honour Division Deutschland" gehandelt habe.
Der Betroffene erhob gegen die Auflösung seiner Geburtstagsfeier Fortsetzungsfeststellungsklage, und sowohl das Verwaltungsgericht Hamburg als auch das Oberverwaltungsgericht Hamburg stellten fest, daß die Auflösung der Feier rechtswidrig gewesen war, weil die Behauptung der Polizei haltlos war (Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluß vom 15.09.2004, Az. 4 Bf 289/02). Rechtzeitig vor Ablauf der drei-jährigen Verjährungsfrist erhob der Betroffene außerdem Schadensersatzklage gemäß § 839 BGB iVm Art. 34 GG wegen Amtshaftpflichtverletzung beim Landgericht Hamburg und klagte seine Auslagen für Saalmiete, Beschallungsanlage und Musikgruppen ein. Durch Vergleich zahlte die Polizei dem Betroffenen dann den Teilbetrag von 1.200,- € (Landgericht Hamburg, Vergleich vom 11.03.2005, Az. 303 O 49/04).
Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes: