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§§ 1 ff. StrEG 09/2005
Entschädigung für beschlagnahmten Computer
Die Zahl der Hausdurchsuchungen in den letzten Jahren geht in die tausende, vermutlich stellt sie sogar eine fünfstellige Zahl dar. Nicht selten wurden dabei Computer mit Zubehör und allen Dateien beschlagnahmt und – wenn überhaupt, - nach Monaten oder Jahren zurückgegeben, und nicht nur ein Mal ist es dabei vorgekommen, daß dann alle Dateien „versehentlich“ gelöscht worden waren.
So wurde auch bei einem Betroffenen in Bielefeld am 16.02.2004 eine Hausdurchsuchung wegen § 86a StGB (Verwendens verfassungswidriger Kennzeichen) durchgeführt und der PC des Betroffenen, 71 Disketten und 30 CDs sichergestellt und am 10.11.2004 zurückgegeben. Da das Strafverfahren eingestellt wurde, beantragte der Betroffene beim Amtsgericht Bielefeld die Feststellung gemäß § 9 StrEG, daß deswegen eine Entschädigung zu gewähren ist. Antragsgemäß erging der Beschluß am 27.12.2004, Az. 464 Js 24/04. Daraufhin beantragte der Betroffene beim Generalstaatsanwalt Hamm, ihm 255,- € Mietkosten für einen Computer, 37,50 € Fahrtkosten für die Anmietung des Computers und 7,- € Fahrtkosten für das Abholen des Computers bei der Staatsanwaltschaft zu gewähren und belegte seine Kosten. Sie wurden durch Schreiben des Generalstaatsanwaltes Hamm vom 19.07.2005, Az. 5 StrEs 41/05, festgesetzt und dann auch bezahlt.
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