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§ 21/22 KUrhG- 01/2006
Fotografieren bei Demonstrationen
Bei Demonstrationen oder anderen Auftritten in der Öffentlichkeit kommt es regelmäßig vor, daß politisch „unkorrekte“ Deutsche von sogenannten „Antifaschisten“, Journalisten und auch Polizisten gegen ihren Willen fotografiert werden. Die so gewonnenen Abbildungen erscheinen dann oft in den Medien, - manchmal sogar in Form von „Steckbriefen“, um die Betroffenen gesellschaftlich und beruflich zu ächten und auszugrenzen. Durchaus nicht selten wurden sie dann sogar Opfer von Gewalttaten. Versuche politisch „unkorrekter“ Deutscher, in umgekehrter Richtung auch ihre Verfolger bildlich und namentlich festzuhalten und derartige Liste zu veröffentlichen, endeten in der Vergangenheit dagegen mit Verurteilungen und strengen Strafen. Daher soll im folgenden die Rechtslage um das „Recht am eigenen Bild“ gemäß §§ 22 – 24 KUrhG dargestellt werden.
Bei Demonstrationen und auch bei anderen Gelegenheiten dürfen die folgenden Personen fotografiert werden:
Bei einer Demonstration und auch bei anderen Gelegenheiten dürfen die folgenden Personen nicht fotografiert werden, - unterlassen Sie daher solche Handlungen:
Wenn jemand zu Unrecht fotografiert wird, ist er berechtigt, Notwehr zu leisten. Das bedeutet, daß er dem unberechtigten Fotografen den Film mit den unberechtigten Fotos wegnehmen darf, auch wenn es dabei zu einer Sachbeschädigung der Kamera und der Bilder kommt (Beschluß des OLG Düsseldorf vom 15.10.1993, Az. 2 Ss 175/93 II – 2 Ws 214/93, zu finden in NJW 1994, 1971). Außerdem kann Strafanzeige erstattet und zivilgerichtliche Unterlassungsklage gegen den Fotografen erhoben werden.
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