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§ 130 StGB - 04/2006
Die Forderung nach Abschaffung des § 130 StGB ist erlaubt
Immer wieder haben wir davon berichtet, daß und welche Äußerungen eine strafbare Volksverhetzung gemäß § 130 StGB und daher unbedingt zu unterlassen sind.
In der letzten Zeit haben daher verschiedene politisch „unkorrekte“ Deutsche die Forderung erhoben, diese Strafvorschrift abzuschaffen, und es wurden verschiedene Versammlungen zum Thema „Gegen staatliche Repression – weg mit dem § 130 StGB !“ und ähnlichen Forderungen angemeldet. Die Versammlungsbehörden verhängten dagegen Versammlungsverbote mit der Begründung, dieses Motto verstoße gegen § 130 StGB, insbesondere gegen die seit 01.04.2005 geltende Vorschrift des § 130 III Nr. 2 StGB, und verletze die Würde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft. Nachdem die Verwaltungsgerichte die Verbote bestätigt hatten, entschied das Bundesverfassungsgericht durch seine Beschlüsse vom 26.01.2006, Az. 1 BvQ 3/06 und vom 27.01.2006, Az. 1 BvQ 4/06, daß diese Forderung nicht strafbar ist und daß auch bei Abhaltung einer solchen Versammlung in zeitlicher Nähe zum 27. Januar bzw. 30. Januar keine Provokationswirkung vorliegt, so daß weder ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit noch eine solche gegen die öffentliche Ordnung vorliegt.
Während des Prozesses gegen den Revisionisten Ernst Zündel, der angeklagt ist, sich wegen des Leugnens eines unter der Herrschaft des Nationalsozialismus’ begangenen Völkermordes gemäß § 130 StGB strafbar gemacht zu haben, wurde erneut eine Versammlung angemeldet mit der Forderung, Meinungsfreiheit zu „schaffen“ und Zündel und anderen inhaftierten Revisionisten „Freiheit“ zu gewähren. In diesem Falle hob das Bundesverfassungsgericht das ergangene Versammlungsverbot jedoch nicht auf (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 06.04.2006, Az. 10/06). Zur Begründung hieß es, daß wegen des Mottos der Versammlung und der darauf bezogenen Reden die Gefahr besteht, daß auf der Versammlung volksverhetzende Äußerungen fallen werden. Im übrigen verwies das Bundesverfassungsgericht die Beteiligten darauf, diese Rechtsfrage in einem Hauptsacheverfahren zu klären.
Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes: