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§ 823 BGB - 02/2007
Bitte nicht mehr: „Braunes Kreuz“
Seit Jahren versehen eine ganze Reihe von politisch unkorrekten Deutschen bei Veranstaltungen und Demonstrationen Sanitätsdienste, um bei Verletzungen, die ihnen politisch korrekte Deutsche zugefügt haben, Erste Hilfe zu leisten. Diese Helfer erwarben sich einen guten Ruf, waren auch bei den Angehörigen des „Deutschen Roten Kreuzes“ anerkannt, nannten sich „Braunes Kreuz“ und trugen zur Kenntlichmachung ihrer Tätigkeit ein Kreuz, das so aussah wie das „Rote Kreuz“, nur in brauner Farbe gehalten war.
Jetzt plötzlich stört sich das das Deutsche Rote Kreuz daran. Zwar war das „Braune Kreuz“ kein eingetragener Verein und die Beteiligten waren nicht namentlich bekannt. Doch bedauerlicherweise hatte das „Braune Kreuz“ eine Internetseite, und das Deutsche Rote Kreuz fand so die Verantwortliche hierfür und mahnte sie ab mit der Forderung, sowohl den Namen „Braunes Kreuz“ als auch das Abzeichen des „Braunes Kreuzes“ nicht zu mehr zu benutzen, weil sich das Deutsche Rote Kreuz in seinem Namensrecht und in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt fühlt. Bedauerlicherweise hielt die Betroffene die Forderung des Deutschen Roten Kreuzes für abwegig, befragte auch keinen Anwalt und zahlte die geforderten Anwaltsgebühren von etwa 800,- € nicht.
Das Rote Kreuz erhob daher Unterlassungsklage gegen sie. Um die Frage zu klären, ob diese Forderung berechtigt ist oder nicht, wäre ein Prozeßrisiko von mindestens 7.500,- € allein für die erste Instanz angefallen, bei mehreren Instanzen überstieg dies die finanziellen Möglichkeiten der Betroffenen bei weitem. Es galt daher, den finanziell günstigsten Weg zu finden. Da ein Versäumnisurteil Kosten von 3.500,- € verursacht hätten, entschloß sich die Betroffene, sich mit dem Roten Kreuz außergerichtlich zu einigen. Sie sparte dadurch 1.000,- € und das Rote Kreuz nahm die Klage zurück, - aber dafür mußten sich im Gegenzug alle Mitglieder des „Braunen Kreuzes“ verpflichten, das Wort „Braunes Kreuz“ und das Abzeichen des „Braunen Kreuzes“ nicht mehr zu verwenden. Bei jedem Verstoß gegen diese strafbewehrte Unterlassungserklärung droht den Betroffenen eine Vertragsstrafe von mindestens 5.000,- €
Es ist daher unumgänglich notwendig, daß das „Braune Kreuz“ als Name und als Abzeichen vollständig aus der Öffentlichkeit verschwindet. Denn bei jedem derartigen Verwenden würde das Deutsche Rote Kreuz sicherlich zuerst einmal gegen die ihm bekannten Mitglieder des ehemaligen „Braunen Kreuzes“ vorgehen. Diese könnten dann die Zahlung der 5.000,- € nur vermeiden, wenn sie beweisen, daß sie es nicht waren, die das Braune Kreuz verwendet haben. Solch ein Beweis ist oft nicht einfach zu führen.
Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:
Deutsches Rechtsbüro, c/o Miosga, Postfach 12 16, D-16542 Birkenwerder