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§ 8 Landespressegesetz - 04/2007
Richtiges Impressum
Wer Druckwerke, also Bücher, Broschüren, Flugblätter, Plakate, Tonträger, Bilddarstellungen, Musikalien, Zeitschriften, Zeitungen usw. herstellt, hat darauf zu achten, daß diese keinen strafbaren Inhalt haben. Darüber hinaus ist man verpflichtet, in den Druckwerken die Verantwortlichkeiten im Impressum offenzulegen. Dieses muß gemäß § 8 HPresseG die folgenden Angaben enthalten
Beim Namen der Verantwortlichen bedeutet dies die Angabe
Die Rechtsprechung hat es dabei für ausreichend gehalten, daß nur der Anfangsbuchstabe genannt wird, wenn eine gerichtliche Ladung möglich ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.1978, Az. 2 U 89/77).
Die Anschrift der Verantwortlichen bedeutet die Angabe
Die Angabe des Postfaches soll dabei nicht erlaubt sein. Es sei aber darauf hingewiesen, daß zu dieser Frage noch keine Gerichtsentscheidung eines höheren Gerichtes bekannt ist.
Rechtswidrig ist – unterlassen Sie dies daher – die Angabe „ViSdP….“
Als Beispiel für ein richtiges Impressum für ein Flugblatt sei genannt:
Verfaßt und selbst hergestellt im Eigendruck von Mäxchen Treuherz, Neue Str. 1, 00123 Neustadt.
Als Beispiel für ein richtiges Impressum einer Zeitschrift sei genannt:
Herausgegeben von der Bürgerinitiative „Ein Herz für Dich e.V.“, Neue Str. 1, 00123 Neustadt,
Druck: Gutendruck GmbH, Hauptstr. 1, 00123 Neustadt,
Verantwortlicher Redakteur und für den Anzeigenteil verantwortlich: Mäxchen Treuherz, Neue Str. 1, 00123 Neustadt
Näheres hierzu können Sie im Rechtsratgeber „Mäxchen Treuherz“, Seiten 104 ff. erfahren.
Das Deutsche Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V. bittet daher um folgendes:
Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.
Postfach 400 215, 44736 Bochum