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§ 38 JGG - 12/2007
Vorsicht mit Äußerungen bei der Jugendgerichtshilfe!
Immer wieder kommt es vor, daß Jugendliche und Heranwachsende Post von der Jugendgerichtshilfe (JGH) erhalten und zu einem „Gespräch“ bei dieser Institution „geladen“ werden.
Im deutschen Strafrecht wird unterschieden in ein Erwachsenen- und in ein Jugendstrafrecht. Jugendliche sind nur beschränkt verantwortlich. Es fehlt ihnen die notwendige Reife, Verbotsnormen richtig zu verstehen und sich auch danach zu verhalten. Erziehung soll im Jugendstrafrecht vor Strafe gehen. Daher werden die Folgen einer strafbaren Handlung durch das Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt.
Das JGG (Jugendgerichtsgesetz) erstreckt sich auf Jugendliche (mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt) und Heranwachsende (mind. 18, aber noch nicht 21 Jahre alt).
Der Heranwachsende steht eigentlich dem Erwachsenen gleich, doch auf ihn wird gemäß § 105 JGG des JGG angewendet, wenn er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen noch gleichsteht.
Im jugendstrafrechtlichen Verfahren wirkt das Jugendamt mit, da die JGH eine Pflichtaufgabe des Jugendamtes ist. Dabei sollen sozialpädagogische Punkte zur Geltung kommen. Im Hinblick auf die Auswirkungen der jugendstrafrechtlichen Entscheidungen auf das weitere Leben des Jugendlichen unterstützen und beraten die Mitarbeiter des Jugendamtes im Verfahren das Gericht. Dabei werden sie im gesamten Verfahren beteiligt. Darum wird das Amt auch spätestens mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft informiert. Über den Stand der Ermittlungen wird das Jugendamt auch informiert. Sie ist im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden heranzuziehen. Am Abschluß ihrer Ermittlungen erstellt die JGH einen Bericht, der dann zielweisend ist, auf welche erzieherische Strafe gegen den Beschuldigten zu erkennen ist.
Grundsätzlich muß man einer „Ladung“ der JGH nicht Folge leisten. Es besteht keine Pflicht des Beschuldigten zur Mitwirkung an diesem „Gespräch“.
Sollte man dieser „Ladung“ Folge leisten, muß die JGH über das Schweigerecht des Beschuldigten belehren. Das gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens. Probleme ergeben sich nämlich, wenn die JGH Kenntnisse erlangt, die im Verfahren gegen den Beschuldigten sprechen könnten. Dem Vertreter der JGH steht kein (!) Zeugnisverweigerungsrecht nach der StPO zu. Darum kann er vom Gericht geladen werden und muß dann über diese Kenntnisse auch aussagen.
Auf Wunsch des Beschuldigten dürfen Erziehungsberechtigte oder gesetzliche Vertreter bei dem Gespräch mit der JGH anwesend sein. Ebenso hat die JGH es zu akzeptieren, wenn der Beschuldigte auf die Anwesenheit seines Rechtsanwalts besteht.
Das deutsche Rechtsbüro bittet daher um Folgendes:
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