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§ 130 StGB - 05/2008
Bitte keine Volksverhetzung gegen „Kommunisten“ und „Punker“!
Ablehnung von Türkenbanden und albanischen Drogendealern aber erlaubt
Der BGH hat am 03.04.2008, Az. 3 StR 394/07, ein Urteil über verschiedene Tonträger mit Rechtsrock-Musik gefällt, das richtungweisend ist.
Erfreulicherweise hat der BGH geurteilt, daß die Äußerungen „Türkenbanden, die auf dem Schulhof regieren, albanische Drogendealer und Kids, die daran krepieren, Menschenhandel fest in russischer Hand“ kein Angriff auf die Menschenwürde dieser Gruppen und kein Aufstacheln zum Haß und keine Volksverhetzung, sondern bloß eine Mißbilligung darstellt.
Er hat außerdem unter anderem geurteilt, daß „Rote“ und „Linke“ und die „Antifa“ kein Teil der Bevölkerung gemäß § 130 StGB sind. Das Urteil entspricht insofern auch dem Beschluß des OLG Dresden vom 30.03.2004, Az. 2 Ws 634/03. Gleichzeitig hat der BGH aber auch entschieden, daß „Kommunisten“ und „Punker“ Teile der Bevölkerung im Sinne des § 130 StGB (Volksverhetzung) sind und daher ein Aufstacheln zum Haß gegen sie strafbar ist.
Man mag dieses Urteil kritisieren. Man mag auch bemängeln, daß bisher nur Entscheidungen vorliegen, wonach „Nationalsozialisten“, „Nazis“ und „Skinheads“ nicht durch die §§ 130 StGB (Volksverhetzung) oder § 185 StGB (Beleidigung) geschützt werden, und daß es unwahrscheinlich erscheint, daß sich diese Praxis wegen des Urteils des BGH über die „Kommunisten“ und „Punker“ nun ändern wird. Da der BGH aber das höchste Strafgericht der BRD ist, hat man nur die Wahl, sich an dieses Urteil zu halten oder aber mit vierstelligen Geldstrafen oder sogar Haftstrafen bestraft zu werden.
Das Deutsche Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V. bittet daher um folgendes:
Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.
Postfach 400 215, 44736 Bochum