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§86a StGB - Das Keltenkreuz ist ab jetzt verboten - 11/2008
Seit Jahren haben wir über Freisprüche berichtet, die Betroffene erstritten haben, obwohl sie das stilisierte Keltenkreuz getragen hatten. Alle diese seit Jahren ergangenen Urteile sind hinfällig, weil der Bundesgerichtshof nun in seinem Beschluß vom 01.10.2008, Az. 3 StR 164/08, entschieden hat, daß das stilisierte Keltenkreuz und diesem zum Verwechseln ähnliche Kennzeichen strafbare Kennzeichen gemäß § 86a StGB (Verfassungswidrige Kennzeichen) sind, weil das stilisierte Keltenkreuz von der im Jahre 1982 verbotenen „VSBD/PdA“ als Emblem verwendet wurde. Nach diesem Beschluß ist ein Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB jedes sicht- oder hörbare Symbol, dessen sich eine verbotene Organisation bedient hat, um propagandistisch auf ihre politischen Ziele und die Zusammengehörigkeit ihrer Anhängerschaft hinzuweisen. Dies geschieht dadurch, daß sich die verbotene Organisation das Symbol zueigen gemacht hat, - sei es durch eine formale Widmung, sei es durch schlichte Übung.
Immerhin hat der BGH in diesem Beschluß festgehalten, daß sein Urteil vom 25.10.1995, Az. 3 StR 399/95, weiterhin gültig bleibt, wonach die Abbildung einer realistischen Darstellung eines Grab- oder Gedenksteins mit Keltenkreuz kein strafbares Kennzeichen gemäß § 86a StGB, sondern erlaubt ist.
Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:
Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.
Postfach 400 215, 44736 Bochum