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§§ 13 HambSOG - Rechtsmittel gegen Gewahrsam - 05/2009
Immer wieder kommt es vor, daß politisch unkorrekte Deutsche daran gehindert werden, ihrem Wohnort zu verlassen oder zu einer angemeldeten und nicht verbotenen Versammlung zu gelangen. Oft behaupten die Polizisten dabei, daß die Betroffenen eine verbotene „Ersatzversammlung“ durchführen würden, oft werden die Betroffenen in Gewahrsam genommen, oft werden sie fotografiert und oft werden Mobiltelefone und andere Sachen sichergestellt. Manchmal werden dann wegen dieser Maßnahmen sogar noch Kosten erhoben.
Sehr häufig sind diese Maßnahmen rechtswidrig, weil die Unterstellungen der Polizisten falsch sind und die Festgehaltenen keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verwirklichen. Beispielsweise haben Amtsgericht und Landgericht Lüneburg durch Beschlüsse vom 25.02.2008, Az. 21 XIV 6348 L, bzw. vom 28.10.2008, Az. 10 T 2/08, festgestellt, daß die stundenlange Gewahrsamsnahme von Betroffenen am 02.06.2007 in Lüneburg rechtswidrig gewesen war und daß die Betroffenen entgegen der Behauptung nicht an den verbotenen „Ersatzversammlung“ der NPD in Schwerin und Ludwigslust zum „G-8-Gipfel“ teilnehmen wollten.
Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:
Verfaßt und selbst hergestellt von Klaus-C. Holmar, bei
Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.,
Postfach 400 215, 44736 Bochum