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§ 303 StGB - Exkulpation (Schuldlosigkeit) und Plakatieren - 07/2009
Wahlkämpfe nahen, und es werden viele Plakate und Aufkleber in Umlauf gebracht.
Dabei ist zu beachten, daß ein „Wildes Plakatieren“ eine strafbare Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB und in manchen Städten und Gemeinden darüber hinaus eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße geahndet wird. Überdies kann der Eigentümer der beklebten Wand die Reinigungskosten für die Beseitigung der Plakate als Schadensersatz und die Unterlassung weiterer Plakatierungen gemäß §§ 823 und 1004 BGB verlangen und zivilgerichtlich einklagen. Dies kann teuer werden.
Da oft nicht herauszufinden ist, wer der eigentliche Täter war, nehmen die Geschädigten oft die im Impressum genannten Stellen, also meist die Bundespartei oder den Bundesvorstand des Vereins, in Anspruch. Diese Stellen können sich jedoch exkulpieren, handeln also ohne Schuld, wenn sie den Plakaten oder Aufklebern den folgenden Text beilegen:
“Bitte bringen Sie die Plakate in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen an, das heißt:
Plakate nicht an Verkehrsschildern, Ampeln, Kreuzungen oder an Orten aufhängen, die die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigen.
Plakate nicht „wild plakatieren“, sondern an öffentlichen und an privaten Flächen nur mit Zustimmung des jeweiligen Eigentümers anbringen.“
Dies wurde entschieden vom OVG Hamburg, Beschluß vom 15.08.1996, Az. OVG Bs 157/96. Weitere Urteile zu diesem Thema: OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.2003, Az. 12 U 167/01, zu finden in NJW 2003, 2087 und LG Lübeck, Urteil vom 18.04.1989, Az. 14 S 329/08, zu finden in NJW 1989, 2478:
Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:
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