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§ 14 VersG - Vorsicht mit Spontandemonstrationen - 10/2009
Der Volkstrauertag naht und viele unkorrekte Deutsche beabsichtigen, an Denkmälern der Gefallenen der Weltkriege Kränze niederzulegen und hierbei auch Worte des Gedenkens zu sprechen und Lieder zu singen.
In der Vergangenheit hatten solche Aktionen oft unangenehme Folgen, weil die Behörden darin eine Versammlung sahen, die fehlende Anmeldung beanstandeten und gegen den Leiter dieser nicht angemeldeten Versammlung ein Strafverfahren einleiteten und es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kam. Dieses Vorgehen ist leider nicht willkürlich, sondern durchaus rechtmäßig.
Eine Anmeldepflicht besteht nur dann nicht, wenn eine Spontanversammlung vorliegt. Eine solche ist gegeben, wenn sie sich aus aktuellem Anlaß ungeplant und ohne Veranstalter augenblicklich bildet. Gegen das Vorliegen einer Spontanversammlung spricht es, wenn auf einer Versammlung Hilfsmittel verwendet werden, also z.B. Fahrzeuge, Megaphone, Rednerpulte, Spruchbänder, Fahnen usw.
Die Rechtsprechung hat dagegen das Vorliegen einer Spontanversammlung bejaht, wenn
Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:
Verfaßt und selbst hergestellt von Klaus-C. Holmar, bei
Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.,
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