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§ 130 StGB - Höchste Vorsicht mit Äußerungen zum Nationalsozialismus! - 12/2009
Leider müssen wir auch dieses Jahr mit einer Nachricht beenden, die eine weitere Einschränkung der Meinungsfreiheit enthält: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 04.11.2009, Az. 1 BvR 2150/08, endgültig entschieden, daß das Versammlungsverbot des Trauermarsches für Rudolf Hess in Wunsiedel und der neue § 130 IV StGB rechtmäßig sind und nicht die Versammlungsfreiheit und nicht die Meinungsfreiheit verletzen. Das höchste deutsche Gericht hat zwar zugegeben, daß es sich bei diesem Gesetz nicht um ein allgemeines Gesetz, sondern um Sonderrecht handelt, daß dies aber ausnahmsweise mit den beiden Grundrechten in Einklang steht, weil das Grundgesetz geradezu als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes gedeutet werden kann.
Seit dem 01.04.2005 begeht also eine Volksverhetzung nicht nur, wer zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder wer die Judenvernichtung leugnet oder verharmlost, sondern auch, wer die Würde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft dadurch stört, daß er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
Der öffentliche Friede wird dann gestört, wenn die Öffentlichkeit von der Tat erfährt. Die Opferwürde wird verletzt, wenn eine Identifikation mit der nationalsozialistischen Rassenideologie erfolgt. Die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft wird bereits dann gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt, wenn eine einzelne Person geehrt wird, die eine Symbolfigur ist (BVerfG aaO und BVerwG, Urteil vom 25.06.2008, Az. 6 C 21/07, zu finden in NJW 2009, 98). Wir kennen nicht alle Symbolfiguren der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft. Wir wissen auch nicht, ob auch bestimmte Vorgänge symbolhaft sind und daher unter diese Strafvorschrift fallen. Wir wissen schon gar nicht, ab wann bereits eine Identifikation mit der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft vorliegt.
Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:
Verfaßt und selbst hergestellt von Klaus-C. Holmar, bei
Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.,
Postfach 400 215, 44736 Bochum