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§§ 102 ff. StPO - Beschlagnahme von Computern - 01/2010
Die Zahl der Hausdurchsuchungen in den letzten Jahren geht in die tausende. Dabei wurden regelmäßig die Computer der Betroffenen mit Zubehör und allen Dateien beschlagnahmt und ausgewertet und – wenn überhaupt – nach Monaten oder sogar Jahren zurückgegeben. Oft waren die Daten ganz oder teilweise gelöscht.
Nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 12.04.2005, Az. 2 BvR 1027/02, zu finden in NJW 2005, 1917 und vom 02.03.2006, Az. 2 BvR 2099/04, zu finden in NJW 2006, 976, ist die Beschlagnahme des gesamten Computers aber rechtswidrig. Es liegt ein Verstoß gegen
vor.
Bei einer Durchsuchung und Beschlagnahme muß nämlich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden, d.h. die Beschlagnahme des Computers muß
Das bedeutet, daß die Beamten bei einer Hausdurchsuchung den Computer zunächst einmal mit Suchbegriffen und Suchprogrammen auf die Straftat hin sichten müssen. Sie dürfen dann nur den Teil der Daten kopieren, der Inhalte im Zusammenhang mit der Straftat aufweist. Nur wenn eine Sichtung und Trennung der Daten auf dem Computer vor Ort nicht möglich ist, dürfen alle Daten mitgenommen werden. Sie müssen dann bei der Behörde gesichtet werden, und für die Straftat unbedeutende Daten müssen gelöscht werden.
Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:
Verfaßt und selbst hergestellt von Klaus-C. Holmar, bei
Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.,
Postfach 400 215, 44736 Bochum